Checkseite: Hinterlegen beim Bundesanzeiger

Checkseite: Hinterlegen beim Bundesanzeiger

Bitte wählen Sie eine der folgenden Optionen:

Ja, ich möchte einen Jahresabschluss beim Bundesanzeiger hinterlegen.

Als Kleinstunternehmen können Sie Ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger hinterlegen.

 

Ich weiß nicht, ob ich meinen Jahresabschluss veröffentlichen oder hinterlegen soll.

Der Bilanz-Navigator ist eine kostenlose Online-Hilfe, die Sie durch Beantwortung von Fragen in wenigen Schritten zu einer Empfehlung für einen Beauftragungsweg führt.

 

Nein, eine andere Auswahl treffen.

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Bitte beachten Sie: Das gesetzlich zulässige Offenlegungsmedium für Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte hängt vom Beginn des zugrundeliegenden Geschäftsjahres ab.

  • Offenlegung im Unternehmensregister: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021
  • Offenlegung im Bundesanzeiger: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022

Die Nicht-Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung – falsches Offenlegungsmedium – kann letztlich dazu führen, dass eine Offenlegungssäumigkeit vorliegt und ein Ordnungsgeldverfahren droht.

 

Service

Fragen & Antworten

  • Wer darf einen Jahresabschluss hinterlegen? zur Antwort
  • Wonach richtet sich die Einstufung als Kleinstunternehmen? zur Antwort

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