Informationen zur Jahresabschluss-Einreichung 2009
14.12.2009 – Beim elektronischen Bundesanzeiger werden bis zum 31.12.2009 noch einmal eine Vielzahl an Jahresabschlüssen eingereicht werden.
Wir arbeiten mit Hochdruck – und seit dem 1. Dezember auch im 2-Schichtbetrieb – daran, Ihre Aufträge zu bearbeiten, um eine zeitnahe Veröffentlichung Ihrer Jahresabschlüsse zu gewährleisten.
Wichtig ist für Sie der Zeitpunkt der Einreichung Ihres Jahresabschlusses bei uns – nicht der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Einreichung ist für die Wahrung der gesetzlichen Fristen also maßgeblich.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns Ihren Jahresabschluss NICHT per E-Mail zuschicken, und reichen Sie offenlegungspflichtige Jahresabschlüsse nur beim elektronischen Bundesanzeiger ein, NICHT im Unternehmensregister.
Auch am 24. und 31. Dezember sind wir für Sie erreichbar. Beachten Sie dazu den Hinweis auf der Startseite der Publikations-Plattform.
Ende der Papiereinreichung von Jahresabschlüssen zum 31.12.2009
03.12.2009 – Die Übergangsfrist für Papiereinreichungen von Jahresabschlüssen läuft zum Jahresende 2009 ab.
Jahresabschlüsse können nur noch bis zum 31.12.2009 in Papierform beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Ab dem 1. Januar 2010 muss die Einreichung auf elektronischem Wege über https://publikations-plattform.de erfolgen.
Gesetzliche Grundlage ist § 4 der "Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers". Der relevante Paragraph im Wortlaut:
● „§ 4 Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers: Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetzbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Offenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verweisen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente können bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Papierform eingereicht werden.“
Wie Sie einfach und bequem einen Jahresabschluss elektronisch einreichen, erfahren Sie auf der Publikations-Plattform unter „Wissenswertes“ (https://publikations-plattform.de) oder telefonisch unter der Servicenummer 0800 – 1234339.
Ihr Team des Bundesanzeiger-Verlags
Neue AGB und Preisliste zum 01.12.2009
01.12.2009 – Ab 01.12.2009 gelten für die entgeltliche Einreichung und Publikation im elektronischen Bundesanzeiger neue AGB und eine neue Preisliste sowie neue AGB für die entgeltliche Veröffentlichung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers.
● Änderungen AGB elektronischer Bundesanzeiger
Neue Anforderungen an Dokumente und Zuordnungen: Dokumente dürfen keine gescannten Texte enthalten, da diese zu massiv erhöhtem Aufwand in der Bearbeitung führen. Außerdem müssen Daten, die für eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vorgesehen sind, dem korrekten Bereich und - soweit vorhanden - der korrekten Veröffentlichungsart zugeordnet werden. Einzelheiten dazu und zu weiteren technischen Anforderungen entnehmen Sie bitte dem Wortlaut der AGB und der Preisliste.
● Änderungen AGB elektronischer Bundesanzeiger, Klageregister und Unternehmensregister
Neue Anforderungen an Grafiken in Veröffentlichungen: Als Grafiken gelten ausschließlich Firmenembleme oder Informationsgrafiken, wie z. B. Schaubilder oder Abbildungen, die den Veröffentlichungsinhalt illustrieren. Grafiken dürfen nicht ausschließlich Text enthalten, der als Ersatz für den Veröffentlichungstext zu werten ist. Grafiken werden ab dem 01.12.2009 pauschal berechnet. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den AGB und der Preisliste.
Die neuen AGB und die Preisliste können Sie über den Menüpunkt „AGB / Preise“ abrufen.
Neues Design der Auftragsformulare für den Veröffentlichungsbereich elektronischer Bundesanzeiger / Unternehmensregister sowie der Registrierung
21.10.2009 – Der Bereich „Veröffentlichen“ auf der Publikations-Plattform präsentiert sich ab dem 26.10.2009 im neuen Design.
Die Formulare zur Übermittlung Ihrer Jahresabschlüsse oder anderer Aufträge an den elektronischen Bundesanzeiger bzw. das Unternehmensregister sind jetzt übersichtlicher gestaltet und leichter zu bedienen. Ab sofort erhalten Sie im Auftragsformular alle notwendigen Informationen/Hilfen zum Ausfüllen der Formulare. Auch die Registrierung und der Bereich „Meine Daten“ wurden entsprechend neu gestaltet.
Wesentliche Neuerungen
- Genauer strukturierte Formulare und verschlankte Formularprozesse, um Ihnen das Veröffentlichen Ihrer Unternehmensnachrichten zu erleichtern.
- Hilfen und Erläuterungen in den Formularen:
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Formular-spezifische Hilfsangebote, die Sie über Hilfe-Symbole – dargestellt als grüne Fragezeichen – abrufen und ausdrucken können.
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Wichtige Hinweise (blau hinterlegt), die Sie beachten sollten, um Verzögerungen in der Auftragsbearbeitung des Verlags zu vermeiden.
- Weiterführende Hilfsangebote in der rechten Servicespalte mit:
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Antworten auf häufig gestellte Fragen zum jeweiligen Thema.
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Video-Tutorials zu ausgewählten Formularen, mit denen Sie sich die Formulare erklären lassen können.
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Dokumentationen zur Handhabung der Formulare in den verschiedenen Bereichen.
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Hinweise auf Ansprechpartner, falls Probleme auftreten.
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Spezielle Funktionen wie Zugriff auf Datenbanken, Freischaltung für Fondspreise, Nutzung von Schnittstellen oder Anforderung von TAN-Nummern.
Unverändert
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Sie können sich wie gewohnt mit Ihren "alten" Zugangsdaten auf allen Plattformen anmelden.
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Die von Ihnen angelegten Daten und Aufträge sind unverändert.
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Grundlegende Funktionen sind unverändert.
NEU: Europaweiter Verbreitungsdienst für Hauptversammlungseinberufungen
08.09.2009 – Ab Ende Oktober 2009 bieten wir Ihnen die vom Gesetz (siehe § 121 Abs. 4a AktG) geforderte Verbreitung der Einberufung der Hauptversammlung über ein europäisches Medienbündel an.
Verbreitungsservice:
Bei der Beauftragung der Veröffentlichung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger kann die einberufende Gesellschaft gesondert angeben, ob sie eine zusätzliche europaweite Verbreitung in Auftrag gibt.
Die Veröffentlichungsbeauftragung hat bei gleichzeitigem Verbreitungswunsch entsprechend den AGB für die elektronische Publikation im elektronischen Bundesanzeiger auf elektronischem Wege über die www.publikations-plattform.de zu erfolgen (keine Einreichung von Papiermanuskripten).
Die europaweite Verbreitung erfolgt spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger. Ein Beleg der Verbreitung wird Ihnen auf der www.publikations-plattform.de zur Verfügung gestellt.
Die einberufende Gesellschaft kann über die Sprachfassung hinaus, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, auch eine oder mehrere weitere Sprachfassungen für eine europaweite Verbreitung elektronisch einreichen.
Der Bundesanzeiger Verlag wird den Verbreitungsdienst im Laufe des Monats Oktober 2009 aufnehmen, so dass von Beginn an der einheitliche Weg für Bekanntmachung und Verbreitung über den Verlag gewählt werden kann.
Verbreitungsnetz:
Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 121 Abs. 4a AktG bedient sich der Bundesanzeiger Verlag der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität mbH (DGAP). Die Einberufung der Hauptversammlung wird von der DGAP an ein Medienbündel, bestehend aus drei elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystemen, Nachrichtenagenturen, Wirtschaftszeitungen und Finanzportalen in 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie zusätzlich im Europäischen Wirtschaftsraum, verbreitet.
Eine Medienliste wird Ihnen Ende Oktober auf der www.publikations-plattform.de zur Verfügung stehen.
AGB / Preise:
Für die europaweite Verbreitung der Bekanntmachung ist grundsätzlich ein Pauschalpreis von 250.- € zu entrichten. Auf Wunsch und gegen einen Aufpreis von 100,– € ist auch die Verbreitung zusätzlicher Sprachfassungen möglich.
Ab sofort finden Sie die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verbreitungsdienst“ unter AGB/Preise.
Rechtliches:
Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten (BGBl 2009 I S. 2479). Ausgehend von Art. 5 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG - Abl. EU Nr. L184 S. 17) sieht das Gesetz nunmehr in § 121 Abs. 4a AktG vor, dass börsennotierte Gesellschaften ihre Einberufung zur Hauptversammlung neben einer Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern weiteren Medien zur Veröffentlichung zuleiten, die die Information in der gesamten europäischen Union verbreiten.
Erstmalig ist dies auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen nach dem 31. Oktober 2009 einberufen wird (siehe § 20 EGAktG).
Kontakt:
Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung. Sie erreichen uns über die auf der Startseite genannten Kontaktdaten oder unter der speziell für Sie eingerichteten E-Mail-Adresse: verbreitungsservice@ebundesanzeiger.de.
Preissenkung beim elektronischen Bundesanzeiger zum 01. Oktober 2009
01.09.2009 – Bundesanzeiger senkt die Veröffentlichungspreise für Abschlussunterlagen kleiner und mittelgroßer Unternehmen bei Anlieferung im XML-Format.
Zum 01. Oktober 2009 nimmt der Bundesanzeiger erneut eine deutliche Preissenkung vor.
Speziell im Bereich der Abschlussunterlagen, die im XML/XBRL-Format angeliefert werden, hat sich aufgrund einer Verbesserung der Einreichungsqualität insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen und vorgenommener Standardisierungen der Arbeitsaufwand zur Aufbereitung und Prüfung der Daten nochmals verringert.
Diese Aufwandsverringerung geben wir an unsere Kunden weiter.
Folgende Preissenkungen, die zurzeit bereits ca. 80% aller Unternehmen betreffen dürften, werden zum 01. Oktober 2009 vorgenommen:
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Das Publikationsentgelt für Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften bei Anlieferung im XML-Format wird von 35 € auf 30 € gesenkt.
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Das Publikationsentgelt für Jahresabschlüsse mittelgroßer Gesellschaften bei Anlieferung im XML-Format wird von 55 € auf 48 € gesenkt.
Entscheidend ist grundsätzlich der Veröffentlichungszeitpunkt - mit einer Ausnahme: die Unternehmen, die bereits in der Vergangenheit einen Veröffentlichungsauftrag erteilt haben, der auch bereits bearbeitet wurde, aber wegen einer von dem Unternehmen gesetzten Sperrfristangabe bzgl. der Publikation noch zurückgehalten werden musste, haben noch den bisherigen - bei Beauftragung geltenden - Veröffentlichungspreis zu entrichten.
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
28.08.2009 – Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) schafft Mehrfachveröffentlichungen bei GmbHs und im Aktiengesetz ab.
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) – BGBl. I S. 2479 – ab dem 1. September 2009 in Kraft.
Die Auflösung der Gesellschaft verbunden mit einem Gläubigeraufruf war nach bisheriger Rechtslage (§ 65 Abs. 2 GmbHG bzw. § 267 AktG) von GmbHs, AGs und KGaAs dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Gleiches galt bei GmbHs für Kapitalherabsetzungen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
Durch das ARUG (siehe dort Artikel 1 Nr. 41, Artikel 14b Nr. 3 und 7) wird das Erfordernis der Mehrfachveröffentlichung in den vorgenannten Fällen aufgehoben.
Dementsprechend sind ab dem 1. September 2009 Bekanntmachungen von Gesellschaftsauflösungen (Liquidationsbekanntmachungen) und Kapitalherabsetzungsbekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger nur noch einmal vorzunehmen.
Hilfe zu Fondspreisen
23.07.2009 – Zwei neue Arbeitshilfen, jeweils in deutscher und englischer Sprache, bieten Ihnen Unterstützung bei der Veröffentlichung von Fondspreisen im elektronischen Bundesanzeiger.
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Allgemeine Informationen zur Veröffentlichung von Fondspreisen
Die Arbeitshilfe zeigt Ihnen, wie Sie das Webformular zur Publikation Ihrer Fondspreise nutzen können. Dabei wird u.a. beschrieben, wie Sie eine Datenbank mit Fondsgesellschaften anlegen und Fondspreise übermitteln können.
Das Dokument mit dem Titel "Allgemeine Arbeitshilfe zur Veröffentlichung von Fondspreisen im elektronischen Bundesanzeiger" steht Ihnen auf der Publikations-Plattform im Bereich "Arbeitshilfen & Standards" unter "Arbeitshilfen" - "Dokumentationen" als PDF zum Download zur Verfügung.
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Fondspreise per Excelschnittstelle
Die Vorgehensweise bei der Übermittlung einer Vielzahl von Fondspreisen über eine spezielle Excelschnittstelle wird im Dokument "Fondspreise per Excelschnittstelle" beschrieben. Darin wird auf einfache Weise erläutert, wie Sie in 5 Schritten zur Veröffentlichung Ihrer Fondspreise per Excelimport gelangen.
Sie können die Arbeitshilfe im Bereich "Arbeitshilfen & Standards" unter "Technische Standards" - "Schnittstellen" als PDF herunterladen. Eine Liste mit Währungsabkürzungen nach ISO-Standard, die Sie zum Ausfüllen der Exceltabellen benötigen, finden Sie dort ebenfalls.
Neue Version des "Vereinfachten XML-Tools"
21.07.2009 – Für die Nutzer des "Vereinfachten XML-Tools" steht ab sofort ein Update des Programms zur Verfügung.
Mit Hilfe des Tools können Sie Ihre Word- oder Excel-Dateien bequem in einem definierten Layout umwandeln und Ihre Jahresabschlüsse oder Finanzberichte zur Veröffentlichung einreichen.
In der neuen Version 1.0.0.2 sind im Wesentlichen folgende Änderungen durchgeführt worden:
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In Bezug auf die Arbeit mit Formatvorlagen aus Word wurden Anpassungen vorgenommen.
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Die Signaturformulare wurden entfernt.
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Die Möglichkeit des Einfügens von Daten in das Tool mit der Kombination "Strg" + "V" wurde entfernt.
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Formulierungen und Bezeichnungen wurden überarbeitet.
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Das Handbuch wurde aktualisiert und ergänzend eine Kurz-Anleitung erstellt.
Sie können die Datei und die dazugehörigen Dokumentationen als ZIP auf der Publikations-Plattform im Bereich "Arbeitshilfen & Standards" unter "Arbeitshilfen" – "Vereinfachtes XML-Tool" kostenlos herunterladen. Dort finden Sie auch weitere Informationen.
Strukturanpassungen
20.07.2009 – Die Struktur der Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger im Bereich "Suche" und auf der Publikations-Plattform im Bereich "Veröffentlichen" wurde leicht verändert.
Folgende Anpassungen wurden vorgenommen:
Kapitalmarkt:
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Die Bereiche "Festverzinsliche Wertpapiere" und "Diverse Wertpapiere" sind zu einem neuen, gemeinsamen Bereich "Wertpapiere" verschmolzen. Die bislang eingestellten Veröffentlichungen wurden übernommen und zusammengeführt.
Gerichtlicher Teil:
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Der neue Bereich "Verschiedenes" wurde eingeführt. Über diesen sind gerichtliche Bekanntmachungen zu Verschmelzungen nach dem Vereinsregister einzustellen und zu suchen.
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Der Bereich "Strafsachen" wurde um eine neue Veröffentlichungsart "Sonstiges" ergänzt. Hier sind Urteile und Freisprüche einzustellen und zu suchen.
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Im Bereich "Ausschlussurteile, Kraftloserklärungen und sonstige Beschlüsse" entfällt die Veröffentlichungsart "Ausschlussurteil". In diesem Bereich wurde eine neue Veröffentlichungsart mit der Bezeichnung "Ausschließungsbeschlüsse" aufgenommen ("Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG-Reformgesetz").
Neue Schwellenwerte bei Größenklassen
01.07.2009 – Mit der Verkündung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (kurz: BilMoG) ist eine teilweise Anhebung der Schwellenwerte für die Differenzierung nach kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften (nach §267 HGB) verbunden.
Die Änderungen betreffen die Werte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse. Diese sind um 20 Prozent angehoben worden. Die neuen Schwellenwerte liegen
- zwischen kleinen und mittelgroßen Unternehmen bei
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4.840.000 € Bilanzsumme,
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9.680.000 € Umsatzerlöse und
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50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt;
- zwischen mittelgroßen und großen Unternehmen bei
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19.250.000 € Bilanzsumme,
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38.500.000 € Umsatzerlöse und
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250 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt.
Die Regelung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr – also ab dem Geschäftsjahr 2008 – anzuwenden.
Weitere Erläuterungen finden Sie auf der Publikations-Plattform im Bereich „Wissenswertes – So geht´s“ unter „Jahresabschluss Offenlegungsregeln“.
Neue Dokumentationen zu XBRL
15.06.2009 – Zur Einreichung von Jahresabschlüssen im XBRL-Format stehen Ihnen neue Dokumentationen zur Verfügung.
Wenn Sie Ihren Jahresabschluss/Finanzbericht im XBRL-Format einreichen möchten, finden Sie zur Unterstützung wichtige Informationen in einer neuen Dokumentation im Bereich „Wissenswertes – So geht´s“ unter „Jahresabschluss Veröffentlichung“. Diese Dokumentation beschreibt die Besonderheiten von Einreichungen beim elektronischen Bundesanzeiger oder im Unternehmensregister für das XBRL-Format. Sie gewährt einen Überblick über die Einreichungsmöglichkeiten, ohne in technische Details zu gehen oder XBRL-Grundkenntnisse vorauszusetzen.
Wenn Sie bereits über XBRL-Kenntnisse verfügen, können Sie auf eine weitergehende Dokumentation zugreifen, die Sie im Bereich „Arbeitshilfen&Standards – Technische Standards“ unter „XBRL-Taxonomie für Jahresabschlüsse“ finden.
Vorlagen für Folgeaufträge
09.06.2009 – Sie haben ab sofort die Möglichkeit, Vorlagen für Folgeaufträge kleiner Jahresabschlüsse zu erstellen.
Für Aufträge, die Sie mithilfe des Eingabeformulars für kleine Jahresabschlüsse erstellt haben, können Sie nach Auftragsbestätigung Vorlagen für Folgeabschlüsse abspeichern. Zur Übermittlung eines neuen Auftrags finden Sie die Vorlagen unter "Meine Daten" im Menüpunkt "Gespeicherte Vorlagen". Änderungen oder Löschungen dieser Vorlagen können Sie ebenfalls dort vornehmen.
Befreiung von Tochterunternehmen (§ 264 HGB)
04.03.2009 – Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie zwingende gesetzliche Vorgaben (§ 264 Abs. 3 HGB / § 264b HGB) einhalten müssen, um Tochterunternehmen wirksam von der Offenlegung von Jahresabschlüssen zu befreien.
Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, ist die Befreiung wirksam. Reichen Sie zum Beispiel Unterlagen unvollständig oder falsch ein, besteht keine wirksame Befreiung von der Offenlegung eines Jahresabschlusses, und das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld gegen Sie festsetzen. Um dies zu vermeiden, haben wir kurz die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Befreiung zusammengefasst.
I. Bei Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH und KG a.A.):
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Der Befreiungsbeschluss der Gesellschafter wird offengelegt (§ 264 Abs. 3 Nr. 1 HGB).
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Die Verlustübernahme wird offengelegt (§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB)
(nicht erforderlich, wenn eine gesetzliche Verlustübernahme nach § 302 Aktiengesetz besteht).
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Das Tochterunternehmen wird in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogen (§ 264 Abs. 3 Nr. 3 HGB).
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Die Befreiung des Tochterunternehmens wird im Anhang des veröffentlichten Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben (§ 264 Abs. 3 Nr. 4a HGB).
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Es erfolgt eine Hinweisbekanntmachung, in der das Mutterunternehmen angibt, dass für das Tochterunternehmen die Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB in Anspruch genommen wird (§ 264 Abs. 3 Nr. 4b HGB).
Die Offenlegung des Befreiungsbeschlusses bzw. der Verlustübernahme sowie die Hinweisbekanntmachung können auch vom Tochterunternehmen initiiert werden. Die anderen Voraussetzungen sind in jedem Fall durch das Mutterunternehmen zu erfüllen.
II. Bei Personenhandelsgesellschaften (z.B. oHG, GmbH & Co. OHG, KG, GmbH & Co. KG):
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Das Tochterunternehmen wird in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogen (§ 264b Nr. 3a HGB).
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Es erfolgt eine Hinweisbekanntmachung, in der das Mutterunternehmen angibt, dass für das Tochterunternehmen die Befreiung nach § 264b Nr. 3b HGB in Anspruch genommen wird.
Die erste Voraussetzung ist durch das Mutterunternehmen zu erfüllen, die zweite kann auch durch das Tochterunternehmen initiiert werden.
Weitere Erläuterungen finden Sie auf der Publikations-Plattform im Bereich „Wissenswertes“ unter „So geht´s“ sowie im Bereich „Fragen & Antworten“ unter „Einsender für Dritte“.