Checkseite: Veröffentlichen im Bundesanzeiger

Checkseite: Veröffentlichen im Bundesanzeiger

Bitte wählen Sie eine der folgenden Optionen:

Ja, ich möchte einen Jahresabschluss oder eine andere Bekanntmachung veröffentlichen (und keine Hinterlegung eines Jahresabschlusses vornehmen).

Im Bundesanzeiger können Sie rechtlich relevante Unternehmensnachrichten veröffentlichen.

 

Ich weiß nicht, ob ich meinen Jahresabschluss veröffentlichen oder hinterlegen soll.

Der Bilanz-Navigator ist eine kostenlose Online-Hilfe, die Sie durch Beantwortung von Fragen in wenigen Schritten zu einer Empfehlung für einen Beauftragungsweg führt.

 

Nein, eine andere Auswahl treffen.

Hier gelangen Sie zurück zur Startseite.

 

Bitte beachten Sie: Das gesetzlich zulässige Offenlegungsmedium für Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte hängt vom Beginn des zugrundeliegenden Geschäftsjahres ab.

  • Offenlegung im Unternehmensregister: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021
  • Offenlegung im Bundesanzeiger: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022

Die Nicht-Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung – falsches Offenlegungsmedium – kann letztlich dazu führen, dass eine Offenlegungssäumigkeit vorliegt und ein Ordnungsgeldverfahren droht.

 

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