Welches Offenlegungsmedium und welche Offenlegungsform?

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten: Welches Offenlegungsmedium und welche Offenlegungsform trifft auf Sie zu?

Sie sind verpflichtet, Rechnungslegungsunterlagen, wie z.B. den Jahresabschluss Ihres Unternehmens oder andere Unternehmensberichte, offenzulegen? Sie sind sich unsicher, in welchem Medium Sie offenlegen müssen und ob Sie hinterlegen dürfen oder veröffentlichen müssen?

Nachfolgend informieren wir Sie über die beiden Aspekte des Offenlegungsmediums und die Offenlegungsform.

Offenlegungsmedium

Seit dem 01.08.2022 ist Folgendes zu beachten:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ändert sich das Offenlegungsmedium von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten je nach Geschäftsjahresbeginn.

Unterlagen, die bereits vor DiRUG im Unternehmensregister zur Speicherung zu hinterlegen waren, sind weiterhin an das Unternehmensregister zu übermitteln.

Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die vor DiRUG im Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen jetzt abhängig vom Geschäftsjahresbeginn an das Unternehmensregister übermittelt werden:

  • Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021: Unternehmensregister
  • Geschäftsjahresbeginn bis einschließlich 31.12.2021: Bundesanzeiger

Offenlegungsform

Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2012/6/EU und des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) haben Kleinstunternehmen seit 2012 die Möglichkeit, ihren Jahresabschluss zu hinterlegen.

Es gilt Folgendes:

Unternehmen gelten als Kleinstkapitalgesellschaften, wenn sie 2 der 3 maßgeblichen Schwellenwerte an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten:

  • 350.000 Euro Bilanzsumme
  • 700.000 Euro Umsatzerlöse
  • eine durchschnittliche Anzahl von bis zu 10 Arbeitnehmern

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur eine vereinfachte Bilanz aufzustellen und müssen ihren Jahresabschluss nicht um einen Anhang erweitern, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden.

Unabhängig von der tatsächlichen Größe müssen auch weitere Kriterien erfüllt sein. So dürfen z.B. spezielle Gesellschaftsarten oder kapitalmarktorientierte Unternehmen nicht hinterlegen.

Bei der Entscheidung, in welcher Form und auf welchem Medium Sie Ihre Unterlagen offenlegen müssen, hilft Ihnen der Bilanz-Navigator, den Sie über die Schaltfläche im rechten Kasten aufrufen können.

 

Service

Bilanz-Navigator

Der Bilanz-Navigator hilft Ihnen bei der Frage, wie und wo Sie Ihre Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte offenlegen müssen.

  • Bundesanzeiger oder Unternehmensregister?
  • Veröffentlichen oder hinterlegen?

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