Für Aufträge an den Bundesanzeiger oder das Unternehmensregister melden Sie sich bitte zuerst an oder registrieren Sie sich.
Hilfen rund um Ihre Aufträge an den Bundesanzeiger
Beauftragen Sie hier Jahresabschlüsse, Gesellschaftsbekanntmachungen, gerichtliche Bekanntmachungen oder Kapitalmarktinformationen zur Veröffentlichung oder Jahresabschlüsse von Kleinstunternehmen zur Hinterlegung beim Bundesanzeiger.
- AGB / Preise
- Jahresabschluss Offenlegungsregeln
- Jahresabschluss Veröffentlichung
- Jahresabschluss Hinterlegung
- Wie Sie im Klageregister veröffentlichen (PDF 365 kB)
- Schnittstellen für die Übermittlung Ihrer Veröffentlichungen, z.B. Fondspreise.
Hilfen rund um Ihre Aufträge an das Unternehmensregister
Beauftragen Sie hier u. a. die Veröffentlichung Ihrer Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte oder die dauerhafte Hinterlegung Ihrer Rechnungslegungsunterlagen von Kleinstunternehmen.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen.
Zu hinterlegende Rechnungslegungsunterlagen von Kleinstunternehmen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 direkt an das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin beim Bundesanzeiger einzureichen und von diesem zur Hinterlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln.
Sie können als Wertpapieremittent aufgrund gesetzlicher Vorgaben Veröffentlichungen in das Unternehmensregister einstellen. Es gelten die Unternehmensregisterverordnung (URV) und das Justizverwaltungskostengesetz.
- Allgemeine Nutzungsbedingungen / Gebühren und Entgelte
- Jahresabschluss Offenlegungsregeln
- Jahresabschluss Veröffentlichung
- Jahresabschluss Hinterlegung
- Was Sie bei der Übermittlung zur Einstellung in das Unternehmensregister beachten müssen