Auftragsübermittlung

Für Aufträge an den Bundesanzeiger oder das Unternehmensregister melden Sie sich bitte zuerst an oder registrieren Sie sich.

Hilfen rund um Ihre Aufträge an den Bundesanzeiger

Beauftragen Sie hier Jahresabschlüsse, Gesellschaftsbekanntmachungen, gerichtliche Bekanntmachungen oder Kapitalmarktinformationen zur Veröffentlichung oder Jahresabschlüsse von Kleinstunternehmen zur Hinterlegung beim Bundesanzeiger.

 

Hilfen rund um Ihre Aufträge an das Unternehmensregister

Beauftragen Sie hier u. a. die Veröffentlichung Ihrer Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte oder die dauerhafte Hinterlegung Ihrer Rechnungslegungsunterlagen von Kleinstunternehmen.

Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen.

Zu hinterlegende Rechnungslegungsunterlagen von Kleinstunternehmen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 direkt an das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin beim Bundesanzeiger einzureichen und von diesem zur Hinterlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln.

Sie können als Wertpapieremittent aufgrund gesetzlicher Vorgaben Veröffentlichungen in das Unternehmensregister einstellen. Es gelten die Unternehmensregisterverordnung (URV) und das Justizverwaltungskostengesetz.

 
 

Service

Identifizierung

Mit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 müssen Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 nicht mehr an den Bundesanzeiger sondern direkt an das Unternehmensregister übermitteln.

Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung für die Übermittler der offenlegungspflichtigen Unterlagen. Ohne elektronische Identifikation können seit dem 01.08.2022 keine Datenübermittlungen an das Unternehmensregister mehr vorgenommen werden.

Warten Sie mit der Identifizierung nicht bis zum Tag der Übermittlung. Starten Sie jetzt mit der einmaligen Identifizierung als zur Übermittlung Berechtigter.

Die Nicht-Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung – fehlende Identifikation – kann letztlich dazu führen, dass eine Offenlegungssäumigkeit vorliegt und ein Ordnungsgeldverfahren droht.

Weitere Informationen

Bei Fragen zur Identifizierung wenden Sie sich bitte an unsere Servicenummer 0 800 – 1 23 42 09 (Mo–Fr von 8 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem dt. Festnetz).
Aus dem Ausland:
+49 2 21/9 76 68 - 8400 (kostenpflichtig)

Wir helfen Ihnen weiter

Tipps zur Nutzung der Publikations-Plattform finden Sie in den Bereichen Wissenswertes bzw. Fragen & Antworten.

Oder wenden Sie sich an unsere Servicenummer 0 800 – 1 23 43 39
(Mo–Fr von 8 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem dt. Festnetz).
Aus dem Ausland: +49 2 21/9 76 68-0 (kostenpflichtig)

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