Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten: Welches Offenlegungsmedium und welche Offenlegungsform trifft auf Sie zu?
Sie sind verpflichtet, Rechnungslegungsunterlagen, wie z. B. den Jahresabschluss Ihres Unternehmens oder andere Unternehmensberichte, offenzulegen? Sie sind sich unsicher, in welchem Medium Sie offenlegen müssen und ob Sie hinterlegen dürfen oder veröffentlichen müssen?
Nachfolgend informieren wir Sie über die beiden Aspekte des Offenlegungsmediums und die Offenlegungsform.
Offenlegungsmedium
Seit dem 01.08.2022 ist Folgendes zu beachten:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ändert sich das Offenlegungsmedium von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten je nach Geschäftsjahresbeginn.
Unterlagen und Berichte, die bereits vor DiRUG im Unternehmensregister zur Speicherung zu hinterlegen waren, sind weiterhin an das Unternehmensregister zu übermitteln.
Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die vor DiRUG im Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen jetzt abhängig vom Geschäftsjahresbeginn an das Unternehmensregister übermittelt werden:
- Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021: Unternehmensregister
- Geschäftsjahresbeginn bis einschließlich 31.12.2021: Bundesanzeiger
Offenlegungsform
Kleinstunternehmen (Kleinstkapitalgesellschaften seit 2012, Kleinstgenossenschaften seit 2016) haben die Möglichkeit, ihren Jahresabschluss zu hinterlegen.
Es gilt Folgendes:
Unternehmen gelten als Kleinstunternehmen, wenn sie 2 der 3 maßgeblichen Schwellenwerte an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten. Zum Geschäftsjahr 2023 wurden diese Schwellenwerte erhöht.
Die maßgeblichen Schwellenwerte betragen bei Geschäftsjahresbeginn bis einschließlich 31.12.2022:
- 350.000 Euro Bilanzsumme
- 700.000 Euro Umsatzerlöse
- eine durchschnittliche Anzahl von bis zu 10 Arbeitnehmern
Die maßgeblichen Schwellenwerte betragen bei Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2022:
- 450.000 Euro Bilanzsumme
- 900.000 Euro Umsatzerlöse
- eine durchschnittliche Anzahl von bis zu 10 Arbeitnehmern
Kleinstunternehmen brauchen nur eine vereinfachte Bilanz aufzustellen und müssen ihren Jahresabschluss nicht um einen Anhang erweitern, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden.
Unabhängig von der Unternehmensgröße müssen auch weitere Kriterien erfüllt sein. So dürfen z. B. kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie spezielle Gesellschaftsarten nicht hinterlegen.
Bei der Entscheidung, in welcher Form und in welchem Medium Sie Ihre Unterlagen offenlegen müssen, hilft Ihnen der Bilanz-Navigator, den Sie über die Schaltfläche im rechten Kasten aufrufen können.